Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes: Bessere Bedingungen für die Feuerwehr in Rheinland-Pfalz

Symbolbild

Rheinland-Pfalz – In der Plenarsitzung des Landestages Rheinland-Pfalz am 14.12.2020 wurde das Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBGK) des Landes geändert. Der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz sieht in den Veränderungen eine Verbesserung der Bedingungen für die Feuerwehren im Land.

In der letzten Anhörung im Innenausschuss des Landtages, am 26. November 2020, konnten die hier aufgeführten Punkte nochmal für die Feuerwehren verändert werden.

Einheitliche Altersgrenze bei 67 Jahren
Der Erweiterung der Altersgrenze für Feuerwehrangehörige im aktiven Dienst bis zum vollendeten 67. Lebensjahr wurde nun einheitlich in ganz Rheinland-Pfalz zugestimmt. Der Entwurf zur Änderung des LBKG sah vor, die Entscheidungshoheit über das Alter für die Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes in die Gemeinden zu verlegen. In Anhörungen und Stellungnahmen hat der Landesfeuerwehrverband darauf hingewiesen, dass dies zu einem „Flickenteppich“ im Land führen könnte. Bei der Mitgliedschaft in mehreren Feuerwehren und auf mehreren Ebenen, zum Beispiel in spezialisierten Einheiten des Kreises, können durch eine landesweite Regelung unterschiedlich praktizierte Altersgrenzen vermieden werden.

Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule
Die langjährigen Forderungen nicht zuletzt durch die Resolution der Feuerwehrbasis haben dazu geführt, dass die Schule zu einer modernen Bildungseinrichtung und zu einer Akademie ausgebaut wird. So wird der zukünftigen „Führungsaufgabe in den Feuerwehren“ auch ein entsprechender Stellenwert beigemessen.

Bambini-Feuerwehren nun offiziell im Gesetz
Mit der Änderung des LBGK wurde der Begriff „Bambini-Feuerwehren“ nun offiziell bestätigt. Der Landesfeuerwehrverband verwies auf die bereits langjährige Praxis bei der Verwendung dieses Begriffes und die verbreitete Nutzung in Rheinland-Pfalz. Weiter im Gesetz heißt es „Die Bildung von Kinder- und Jugendfeuerwehren soll angestrebt werden.“ (§9 Abs. 4 LBKG). Der Verband begrüßt diese ausdrückliche Unterstützung der Landesregierung bei der Gründung von neuen BambiniFeuerwehren.

Ebenfalls in der Gesetzesänderung ist festgehalten, dass Kinder und Jugendliche kein ärztliches Attest für die ehrenamtliche Mitgliedschaft in der Feuerwehr vorlegen müssen. Dies sei darin begründet, dass in der Jugendarbeit die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit kein Kriterium für oder gegen eine Mitgliedschaft ist.

Feuerwehrobmann/frau bleibt erhalten
Sofern eine Gemeinde über einen Hauptamtlichen Wehrleiter verfügt, soll auch zukünftig ein von den ehrenamtlichen Feuerwehrmitgliedern gewählter Feuerwehrobmann oder eine Feuerwehrobfrau die Interessen der ehrenamtlich Tätigen vertreten. Dies stärkt die demokratischen Strukturen innerhalb der Feuerwehr und ist Ausdruck unserer demokratischen Werte.

Die Anhörung führte zu einem gemeinsamen Änderungsantrag von SPD, CDU, FDP und
Bündnis90/Die Grünen.

Das Ergebnis der Änderungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes geht auf einen
mehrstufigen demokratischen Prozess zurück. Auch der Landesfeuerwehrverband hat hier über mehrere Jahre gemeinsam mit seinen Mitgliedsverbänden in verschiedenen Tagungen und Gremiensitzungen die Änderungswünsche der Feuerwehrbasis zusammengetragen. Daher konnte der Landesfeuerwehrverband mit seiner Fachexpertise diesen Prozess begleiten und stand den politischen Entscheidungsträgern beratend zur Verfügung. Aufgrund der langjährigen Erfahrung aus der Praxis der Feuerwehren im Land und der engen Verbindung mit diesen, konnten wichtige Weichen für die Zukunft der Feuerwehr gestellt werden.
Der Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz bedankt sich bei all seinen Mitgliedern, die an diesem demokratischen Prozess mitgewirkt haben und so ein positives Ergebnis möglich gemacht haben.