JFW-Satzung

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Satzung der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms

1. Name, Sitz und Zweck

1.1 Die Jugendfeuerwehren des Kreises Alzey-Worms haben sich zur

Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms im Landesjugendfeuerwehrverband

Rheinland-Pfalz zusammengeschlossen.

1.2 Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms hat ihren Sitz am Wohnort des / der

jeweiligen Kreisjugendfeuerwehrwartes / -in

1.3 Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb

der Freiwilligen Feuerwehren des Kreises, die sich zu den Idealen der Freiwilligen

Feuerwehr bekennt und zu ihrer Verwirklichung tätig mitwirkt.

1.4 Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe erziehen.

1.5 Sie will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den

Jugendlichen fördern und pflegen.

1.6 Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den

Völkern dienen.

1.7 Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Jugendfeuerwehrmitglied die Anerkennung

der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat, demokratischer

Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergeben staatsbürgerlichen Pflichten

zu erfüllen.

1.8 Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms hat den Zweck, die in ihr vereinten

Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch:

1.8.1 Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren

1.8.2 Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit

1.8.3 Schulung und Ausbildung der Jugendwarte / -innen und Jugendgruppenleiter / –

innen

1.8.4 Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen

1.8.5 Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Jugendfeuerwehren

1.8.6 Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen

1.8.7 Kontakt zu den Freiwilligen Feuerwehren des Kreises und deren Verband

1.8.8 Vermittlung von Zuwendungen aus dem Kreisjugendplan

1.8.9 Pflege Internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit

2. Mitgliedschaft

2.1 Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrverbandes Alzey-Worms sind die

Jugendfeuerwehren im Landkreis Alzey-Worms.

2.2 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:

2.2.1 Die Jugendfeuerwehr muss der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen

Feuerwehrverband und dem Landesjugendfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz

angehören.

3. Organe

3.1 Organe der Kreisjugendfeuerwehr des Kreises Alzey-Worms sind:

3.1.1 der Kreisjugendfeuerwehrtag

3.1.2 der Kreisjugendfeuerwehrvorstand

3.1.3 der / die Kreisjugendfeuerwehrwart / -in

4. Der Kreisjugendfeuerwehrtag

4.1 Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist das Beschlussorgan der Kreisjugendfeuerwehr

Alzey-Worms. Er tritt alle 2 Jahre unter dem Vorsitz des / der

Kreisjugendfeuerwehrwartes / -in zusammen.

4.2 Der Kreisjugendfeuerwehrtag setzt sich zusammen aus:

4.2.1 den Jugendfeuerwehrwarten / -innen, einem Jugendlichen jeder Jugendfeuerwehr und

einer frei wählbaren Person ( Betreuer oder Jugendlicher ).

4.2.2 den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes

4.2.3 dem / der Kreisjugendfeuerwehrwart / -in

4.2.4.dem / der VG Jugendfeuerwehrwarte / in im Landkreis

4.3 Anträge zur Tagesordnung sind 21 Tage vor der Versammlung an den / die Kreisjugendfeuerwehrwart / -in einzureichen.

4.4 Die endgültige Einladung ist 14 Tage vor der Versammlung mit der Tagesordnung den

Jugendfeuerwehren zuzustellen.

4.5 Der Ort des Kreisjugendfeuerwehrtages ist bei einer

Kreisjugendfeuerwehrvorstandsitzung festzulegen.

4.6 Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist mit den anwesenden Delegierten beschlussfähig.

4.7 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als

Ablehnung des Antrages.

4.8 Befasst sich der Kreisjugendfeuerwehrtag mit einer Änderung der Satzung, so ist der

Punkt dieser Satzung entsprechend anzuwenden.

4.9 Über den Kreisjugendfeuerwehrtag ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von

dem / der Kreisjugendfeuerwehrwart / -in zu unterzeichnen.

4.10 Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrtages sind:

4.10.1 Wahl des / der Kreisjugendfeuerwehrwartes / -in und den anderen

Kreisjugendfeuerwehrvorstandsmitgliedern.

4.10.2 Wahl der 3 Kassenprüfer / -innen auf die Dauer von 2 Jahre.

4.10.3 Genehmigung der Jahresberichte, Jahresrechnungen und Haushaltsvorschläge.

4.10.4 Entlastung des / der Kassenwartes / -in des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes

und des / der Kreisjugendfeuerwehrwartes / -in.

4.10.5 Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen usw.

4.10.6 Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung.

4.10.7 Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms

4.10.8 Abberufung eines Mitglieds des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes in Fällen

schwerwiegender Pflichtverletzung auf Beschluss einer 2/3 Mehrheit. Punkt 8

ist entsprechend anzuwenden.

4.11 Bei Wahlvorschlägen für nicht anwesende Personen muss eine schriftliche

Einverständniserklärung der betreffenden Person vorliegen, mit der Zustimmung, das

im Falle einer Wahl zukommende Amt, anzunehmen.

5. Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand

5.1 Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand besteht aus:

5.1.1 Kreisjugendfeuerwehrwart / -in

5.1.2 Stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwart / -in

5.1.3 Schriftführer / -in

5.1.4 Geschäftsführer / -in

5.1.5 Fachbereichsleiter / -in Wettbewerbe

5.1.6 Fachbereichsleiter / -in Presse und Öffentlichkeitsarbeit

5.1.7 einem / einer Beisitzer / -in

5.1.8 einem / einer zweiten Beisitzer / -in

5.1.9 einer Mädchenbeauftragten

5.2 Die Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes werden wie folgt gewählt:

Der / die Kreisjugendfeuerwehrwart / -in und deren Stellvertreter auf 10 Jahre ( LBKG).

Die übrigen Mitglieder werden auf 4Jahren, jedoch im zweijährigen Turnus getrennt

gewählt.

5.2.1 erster Turnus

5.2.1.1 Schriftführer / -in

5.2.1.2 Fachbereichsleiter / -in Wettbewerbe

5.2.1.3 Beisitzer / -in

5.2.1.4 Mädchenbeauftragte

5.2.2 zweiter Turnus

5.2.2.1 Geschäftsführer / -in

5.2.2.2 Fachbereichsleiter / -in Presse und Öffentlichkeitsarbeit

5.2.2.3 zweiter Beisitzer / -in

5.3 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird vom Vorstand

kommissarisch eine Ersatzperson bis zum nächsten Delegiertentag bestimmt. Sollte

für dieses Vorstandsmitglied keine turnusgemäße Wahl stattfinden, so wird er nur für

die Dauer von 2 Jahren gewählt.

5.4 Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand wird nach Bedarf von dem / der

Kreisjugendfeuerwehrwehrwart / -in einberufen, mindestens aber 4 mal im Jahr. Bei

Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit.

5.5 Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner

Mitglieder anwesend sind.

5.6 Über die Sitzung des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes ist eine Niederschrift

anzufertigen, die vom / von der Kreisjugendfeuerwehrwart / -in zu unterzeichnen ist.

5.7 Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes sind:

5.7.1 Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreisjugendfeuerwehrtages.

5.7.2 Er stellt die Delegierten für den Landesjugendfeuerwehrtag und den Kreis-

Jugendring.

5.7.3 Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten

5.7.4 Führung der Kassengeschäfte

5.7.5 Vorbereitung aller Tagungen und Veranstaltungen

5.7.6 Aufgreifen und Beratung von Fragen und Problemen der

Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms und den Jugendfeuerwehren und deren

Jugendarbeit.

5.7.7 Zusammenarbeit mit dem Landesjugendfeuerwehrvorstand.

6. Der / die Kreisjugendfeuerwehrwart / -in

6.1 Im Verhinderungsfalle des / der Kreisjugendfeuerwehrwart / -in, führt

der / die Stellvertreter /-in die Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms

und vertritt sie nach innen und außen. Sollten beide die Geschäfte nicht führen können, tritt die Reihenfolge des Punkt 5 der Satzung in Kraft.

6.2 Der / die Kreisjugendfeuerwehrwart / -in wird zu den Dienstbesprechungen der

WehrIeiter / -innen auf Kreisebene eingeladen. Er/ Sie hat dort Sitz und Stimmrecht.

7. Verwaltung

7.1 Die Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms werden ehrenamtlich

geführt.

7.2 Die finanziellen Mittel für die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms

werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und Schenkungen

Dritter sowie durch Beihilfen aufgebracht.

7.3 Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Kreisjugendfeuerwehr in

eigener Zuständigkeit. Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den / die

Kreisjugendfeuerwehrwart /-in.

7.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7.5 Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms mit Sitz am jeweiligen Wohnort

des / der Kreisjugendfeuerwehrwart /-in, verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte “ steuerbegünstigte Zwecke “ der

Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist: Siehe Punkt 1.3 – 1.8.9

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch: Siehe Punkt 1.3 – 1.8.9

7.6 Die Kreisjungendfeuerwehr ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

7.7 Mittel der Kreisjugendfeuerwehr dürfen nur für eigennützige Zwecke verwendet werden.

7.8 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.9 Bei Aufhebung oder Auflösung der Kreisjugendfeuerwehr oder bei Wegfall ihres

bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Verbandes an den Kreisfeuerwehrverband

Alzey-Worms für Zwecke der Jugendförderung im Rahmen des Verbandes, der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht

kein Kreisfeuerwehrverband, fällt das Vermögen der Landesjugendfeuerwehr

Rheinland-Pfalz zu gleichen Zwecken zu.

8. Auflösung und Satzungsänderung

8.1 Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms kann nicht aufgelöst werden, solange noch

Jugendfeuerwehren auf dem Gebiet des Kreises bestehen.

8.2 Beschlüsse des Kreisjugendfeuerwehrtages zur Satzungsänderung erfordern die

Anwesenheit von 1/3 der stimmberechtigten Delegierten und bei Beschlussfassung

eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

9. Aufsicht

9.1 Der Kreisfeuerwehrverband beaufsichtigt und betreut die Kreisjugendfeuerwehr. Sollte

kein Kreisfeuerwehrverband Alzey-Worms bestehen, übernimmt die Funktion der

Landesjugendfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz.

9.2 Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand kann den / die Kreisjugendfeuerwehrwart / -in

jederzeit zur Berichterstattung auffordern.

9.3 Vertreter des Kreisfeuerwehrverbandes oder Mitglieder des

Landesjugendfeuerwehrausschusses können zu jeder Zeit als Gäste mit beratender

Stimme an den Organversammlungen teilnehmen.

10. Die Jugendfeuerwehr

10.1 Die Jugendfeuerwehr hat laut Musterordnung der Deutschen

Jugendfeuerwehrarbeitsmappe einen Vorstand zu wählen, der sich aus folgenden

Organen zusammensetzt:

10.1.1 Jugendsprecher / -in

10.1.2 Stellvertretende Jugendsprecher / -in

10.1.3 Schriftführer / -in

11. Allgemeine Beschlussfassung

11.1 Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand ist auch bevollmächtigt über die Vergabe von

Anträgen zu Jugendfeuerwehrveranstaltungen selbständig zu entscheiden. Auch

Entscheidungen deren Beschluss eilt, kann der Kreisjugendfeuerwehrvorstand

selbständig treffen, hat aber die Jugendwarte / -innen davon zu unterrichten.

12. Schlussbestimmung

12.1 Die Satzung der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms ist Bestandteil der Satzung

des Landesjugendfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz im Landesfeuerwehrverband.

Die Satzung vom: 14.03.2009

Ersetzt die Satzung vom: 26.03.1995

Gez. Jörg Michel

Kreisjugendfeuerwehrwart

Alzey-Worms