Satzung

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S A T Z U N G
 des Kreisfeuerwehrverbandes des Kreises Alzey-Worms

§ 1

Name und Sitz

1. Für das Gebiet des Kreises Alzey-Worms ist am 01. Februar 1986 ein Feuerwehrverband gegründet worden, der den Namen´Kreisfeuerwehrverband Alzey-Worms e.V. führt.

2. Der Verband hatseinen Sitz in Alzey. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des Paragraphen 21 BGB und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Alzey unter der Nummer VR 803 eingetragen.

§ 2

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke entsprechend der AO

2. Förderung des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes im Kreis Alzey-Worms

3. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen am Brandschutz, allgemeiner Hilfe und Katastrophenschutz interessierten und für diese verantwortlichen Stellen

4. Pflege der Idee des freiwilligen Feuerwehrwesens

5. Vertretung der Interessen der Feuerwehren im Kreis Alzey-Worms

6. Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen

7. Herstellung und Förderung der kameradschaftlichen Bindungen unter den Feuerwehren

8. Förderung und Betreuung der Jugendfeuerwehren im Landkreis Alzey-Worms im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr, sowie deren Vorbereitungsgruppen.

9. Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

10. Der Kreisfeuerwehrverband Alzey-Worms ist Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz im Deutschen Feuerwehrverband.

§ 3

Mitglieder

1.   Ordentliche Mitglieder des Verbandes können sein:
– Die Angehörigen der Feuerwehren im Kreis Alzey-Worms
– Werk- und Betriebsfeuerwehren
– Feuerwehreinheiten auf örtlicher Ebene
– Einzelpersonen des Feuerwehrwesens im Kreis Alzey-Worms

2. Fördernde Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, welche die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfe unterstützen wollen.

3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Die Mitgliedschaft wird mit der Anmeldung wirksam. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Verbandes.

4. Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Verband erklärt worden ist.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen des Verbandes verstößt. Über den Ausschluss beschließt nach Feststellung des Tatbestandes der Vorstand (Paragraph 9 Abs. 6 ) mit 2/3 der Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats vom Tage der Zustellung an kann das Mitglied die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.

§ 4

Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teil. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 5

Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6

Organe

1.   Organe des Verbandes sind:
1.1 Die Verbandsversammlung ( Delegiertenversammlung )
1.2 Der Verbandsvorstand

2. Dem Verbandsvorstand können Mitglieder bis zum 65. Lebensjahr angehören.

§ 7

Die Verbandsversammlung

1. Die Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung) besteht aus:
1.1 den Mitgliedern des Vorstandes
1.2 von den Mitgliedsfeuerwehren benannten Delegierten
1.3 den Ehrenmitgliedern.

2. Die Mitglieder entsenden für je angefangene 25 Mitglieder der Gemeinde-, Werk- oder Betriebsfeuerwehr sowie Feuerwehreinheiten auf örtlicher Ebene einen Delegierten. Die Delegierten werden von den Feuerwehren dem Verbandsvorsitzenden benannt.

3. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Übertragung von Stimmrechten an einen anderen Delegierten ist nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten. Über das Verfahren der Stimmabgabe entscheidet die Verbandsversammlung selbst. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt worden sind. Fördernde und Ehrenmitglieder sowie Einzelpersonen nehmen mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil, sie haben kein Stimmrecht.

4. Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft. Die Einberufung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin durch Mitteilung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Antrag von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Versammlung einzuberufen.

5. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

6. Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8

Aufgaben der Verbandsversammlung (Delegiertenversammlung )

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Verbandsvorsitzenden, des Verbandsvorstandes und zwei Kassenprüfern

2. Festsetzung des Mitgliederbeitrages und des Haushaltsplanes

3. Genehmigung des Rechnungsergebnisses und Entlastung des Kassierers und Vorstandes.

4. Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Angelegenheiten des Verbandes

5. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7. Wahl des Ortes der nächsten Verbandsversammlung

8. Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung

9. Benennung der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesfeuerwehrverband

10. Bildung von Ausschüssen

§ 9

Der Verbandsvorstand

1. Der Verbandsvorstand besteht aus:
1.1 dem Verbandsvorsitzenden
1.2 zwei stellvertretende Vorsitzende
1.3 dem Geschäftsführer ( zugleich Schriftführer )
1.4 dem Kassierer
1.5 den einzelnen Fachwarten
1.6 der Frauenbeauftragten
1.7 Je einen Beisitzer pro verbandsfreier Stadt oder Verbandsgemeinde im Landkreis Alzey-Worms, aus deren Hoheitsgebiet mindestens 60 Mitglieder im Kreisfeuerwehrverband Alzey-Worms gemeldet sind.
1.8 dem jeweiligen Kreisjugendfeuerwehrwart
1.9 dem jeweiligen Kreisfeuerwehrinspekteur

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Verbandsvorsitzende und der geschäftsführende Vorstand. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.

3. Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand.

4. Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder werden von der Verbandsversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

5. Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr -oder wenn dies von der Hälfte der Mitglieder beantragt wird – einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

7. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält.

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung

2. Verwaltung des Kreisfeuerwehrverbandes

3. Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung zuständig ist

4. Festlegung des Rechnungsergebnisses

5. Vorbereitung der Verbandsversammlung

6. Aufnahme neuer Mitglieder

7. Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des Vorstandes (einschl. Kassenprüfer)

§ 11

Finanzierung und Verwaltung

1. Die Finanzierung zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:
1.1 jährliche Mitgliedsbeiträge durch ordentliche Mitglieder
1.2 den fördernden Mitgliedern
1.3 freiwilligen Zuwendungen

Im Mitgliedsbeitrag ist der Mitgliedsbeitrag zum Landesfeuerwehrverband sowie der Versicherungsbeitrag vom Landesfeuerwehrverband enthalten.

2. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassierer ordnungsgemäß Buch zu führen und durch Rechnung zu belegen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter) schriftlich angewiesen worden sind. Die Kassen- und Buchführung ist jährlich von den Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.

3. Die durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen aufkommenden Verbandsgelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet. Für Reisekosten – Erstattung und Reisespesen gelten die Richtlinien des DFV.

6. Alle Mitteilungen des Verbandes werden durch Rundschreiben oder auf elektronischem Weg an alle Mitglieder veröffentlicht.

§ 12

Auflösung

1. Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in der 3/4 der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entscheiden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bewilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

55597 Gumbsheim, 18.01.2014